Weiter heißt es in diesem Sonderrundschreiben, dass bereits Gewerbeaufsichtsämter Praxisbegehungen durchführen wollen, um Bußgelder zu verhängen, wenn bspw. eine PZR durchgeführt werde. Dies ist aus unserer Sicht rechtlich unzulässig. Unabhängig von vielen weiteren rechtlichen Fragen zur Rechtmäßigkeit der damit zusammenhängenden Beschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Zahnärzte, gibt die in Bezug genommene Allgemeinverfügung dies unseres Erachtens überhaupt nicht her. Dort heißt es unter 3. c):
Insbesondere weiterhin zulässig sind […] die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer […] Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch […] ) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachbesuche, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapie).
Durch den Bezug in Klammern auf die Psycho- oder Physiotherapie ergibt sich aus unserer Sicht eindeutig, dass die Einschränkung auf die dringende medizinische Erforderlichkeit sich nur auf die Angehörigen medizinischer Fachberufe bezieht und nicht auf Arzt- und Zahnarztbesuche, die weiterhin uneingeschränkt zulässig sind. Vielmehr muss es dem Zahnarzt obliegen, zu entscheiden, ob eine vom Patienten gewünschte Behandlung trotz oder gerade in der aktuellen Corona Krise durchgeführt werden soll oder nicht. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung in den meisten Bundesländern, wo diese Einschränkung entweder gar nicht vorgesehen oder noch deutlicher auf die Angehörigen medizinischer Fachberufe bezogen ist. Sollten Sie Opfer einer solchen Praxisbegehung oder sogar Bußgeldverhängung werden, sollten Sie sich unverzüglich fachkundige rechtliche Hilfe holen.
Autor: Dr. Felix Heimann, Fachanwalt für Medizinrecht