So heißt es in § 6a Abs. 1 „Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.“
Allerdings kann dies nicht heißen, dass nur Notfallbehandlungen im klassischen Sinne erlaubt sind, bei denen in kurzer Zeit eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Vielmehr definiert der Satz 1, dass Notfälle sowohl Schmerzzustände als auch akute Erkrankungen sind, sonst ergibt der Satz 2 keinen Sinn, wo auf Notfallbehandlungen nach Satz 1 verwiesen wird.
Es stellt sich also die Frage, was unter „akute Erkrankungen“ zu verstehen ist, da die Behandlung dieser weiterhin erlaubt ist.
Laut dem Pschyrembel ist eine Erkrankung „akut“, wenn sie plötzlich auftritt und/ oder schnell und heftig verläuft in Abgrenzung zu „chronisch“ sich langsam entwickelnd, langsam verlaufend, im klinischen Sprachgebrauch ein Zustand, der sich durch eine fortdauernde Symptomatik auszeichnet.
Der Zahnarzt kann also aus meiner Sicht auch in Baden-Württemberg weiterhin entscheiden, ob die zu behandelnde Erkrankung so langsam verläuft, dass sie unter „chronisch“ subsumiert und ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgeschoben werden kann oder aber eine (Weiter-)Behandlung aus medizinischen Gründen kurzfristig erfolgen sollte. Lediglich die reine Prophylaxe sowie Lifestyle-Behandlungen wie Bleaching o.ä. dürften in jedem Fall unzulässig sein.